Sozialrecht -

Stichtagsregelung für die Zahlung von Elterngeld

Der Stichtag für die Zahlung von Elterngeld ist verfassungsgemäß.

Ein Gleichheitsverstoß liegt nicht vor, auch die gewählte Form der Stichtagsregelung hat das Sozialgericht Aachen nicht beanstandet.

Es wies in zwei inhaltlich gleich gelagerten Verfahren die Klagen von Eltern ab, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren waren und deshalb nicht unter die erst ab diesem Datum geltende Elterngeldgesetzgebung fallen. Bis zum 31.12.2006 galt das Erziehungsgeldgesetz, nach dem die Kläger – Mitglieder einer Elterninitiative gegen die Stichtagsregelung – wegen ihres zu hohen Einkommens keinen Anspruch haben. Die Kläger machten geltend, zumindest ab dem 01.01.2007 müsse ihnen für ihre früher geborenen Kinder Elterngeld gezahlt werden. Sie sahen sich durch die Stichtagsregelung doppelt benachteiligt: Eltern von nach dem 31.12.2006 geborenen Kindern würden ihnen gegenüber ungerechtfertigt bevorzugt; dies sei willkürlich und widerspreche deshalb dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes. Zudem entstünden ihnen Nachteile bei der Höhe des Elterngeldes für evtl. binnen zwei Jahren nach der Geburt des ersten Kindes geborene – bisher allerdings nicht vorhandene - weitere Kinder. Denn das nach der zweiten Geburt zu zahlende Elterngeld falle niedriger aus, wenn wegen des ersten Kindes nicht Elterngeld (dann Berechnung nach dem letzten Einkommen vor dem Elterngeldbezug), sondern Erziehungsgeld (dann u.U. nur Sockelbetrag von 300 €) bezogen worden sei.

Das Sozialgericht Aachen teilte diese Bedenken nicht. Ein Gleichheitsverstoß liege nicht vor. Jede Gesetzesänderung bringe es mit sich, dass vor und nach der Änderung die von ihr Betroffenen unterschiedlich behandelt werden. Allein darin könne aber ein Gleichheitsverstoß nicht gesehen werden, da sonst die Änderung von Gesetzen unmöglich werde.

Auch die gewählte Form der Stichtagsregelung sei verfassungsgemäß. Das Elterngeldgesetz bringe nicht nur Vorteile für Eltern. Personen die, anders als die Kläger – nur geringes oder kein Einkommen hätten, würden durch die Regelung sogar schlechter gestellt. Eine sachgerechte Abgrenzung mit vertretbarem Verwaltungsaufwand könne zulässigerweise über das Geburtsdatum erfolgen. Der Gesetzgeber sei, auch um die Kosten der neuen Leistung kalkulierbar zu halten, nicht verpflichtet gewesen, Erziehungsgeldbeziehern zum 01.01.2007 einen Wechsel in das neue Elterngeld zu ermöglichen.

Das Gericht hat die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Wird sie eingelegt, entscheidet als nächstes Gericht bereits das Bundessozialgericht.

Quelle: SG Aachen - Pressemitteilung vom 28.06.07