Verkehrsrecht -

Kfz-Halter haftet für Brandfolgen

Der Halter eines Kraftfahrzeugs, unter dem auf einem Brachgelände ein Brand ausbricht, muss ggf. für die Kosten der Bodensanierung aufkommen. Nach dem Bundesbodenschutzgesetz kann der Verursacher einer Bodenverunreinigung für die Kosten einer Bodensanierung haften - ohne dass es zunächst auf ein Verschulden ankommt. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Darum geht es

Am Wochenende vom 7.09. - 10.09.2012 fand in der Ortsgemeinde Weyher ein von der Ortsgemeinde Weyher veranstaltetes Weinfest statt. Der in Hessen wohnhafte Kläger ist Halter eines Pkw, Marke Mercedes Benz, A-Klasse. Sein Fahrzeug führt in der Betriebsanleitung unter der Überschrift Parken Folgendes aus:

„Brandgefahr
Achten Sie darauf, dass die Abgasanlage keinesfalls mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommt, z.B. mit trockenem Gras oder Benzin. Sonst könnte sich das brennbare Material entzünden und das Fahrzeug in Brand setzen.“

Der Kläger besuchte das besagte Weinfest am 09.09.2012. Er stellte in Weyher in einem Neubaugebiet südlich der Rhodter Straße sein Kraftfahrzeug auf einem nach Süden hin abschüssigen Wiesenbrachgelände ab, auf dem bereits zahlreiche Kraftfahrzeuge parkten. Die Grundstückseigentümer hatten zuvor teilweise den Aufwuchs abgemäht und diesen liegen gelassen.

Etwa gegen 12.45 am 09.09.2012 kam es zu einem Brandschadenereignis auf dem genannten Gelände, bei dem zehn Kraftfahrzeuge durch Brandwirkung zerstört bzw. beschädigt wurden. Laut Einsatzmeldung der Polizei Landau sahen mehrere Augenzeugen zuerst unter dem Kraftfahrzeug des Klägers das Feuer, ehe der Pkw selbst in Brand geriet. Die Feuerwehren der Verbandsgemeinde Edenkoben und einiger Ortsgemeinden löschten den Brand unter Einsatz von Löschwasser.

Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers kam es zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds auf den Grundstücken. Aufgrund der Brandspuren wurde die vom Brand betroffene Fläche mehrmals abgezogen und Bodenverunreinigungen ausgehoben.
Der beklagte Landkreis kam für die Kosten der Entsorgung des verunreinigten Erdreichs in Höhe von 86.613,20 € auf.

Nachdem sich die Versicherung des Klägers weigerte, diese Kosten zu übernehmen, forderte der Beklagte diesen Betrag vom Kläger im Mai 2013. Dieser erhob nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im September 2015 Klage und führte zur Begründung aus, er bestreite, dass sein Fahrzeug den Brand ausgelöst habe. Unter Zugrundelegung der damaligen Witterungsverhältnisse habe sich auf dem Gelände aufgrund des vorherigen Mulchens trockenes Heu befunden.

Dieses sei äußerst leicht entflammbar und die Gefahr, dass dieses durch Selbstentzündung in Brand gerate, dementsprechend groß. Der Brand könne auch durch eine unachtsam weggeworfene Zigarette verursacht worden sein. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass ein im Zusammenhang der Festveranstaltung vorhandener Parkplatz bei einer bestimmungsgemäßen Benutzung in irgendeiner Weise gefährlich sein könne oder es gar durch das Abstellen eines Fahrzeuges zu einem Brand kommen könnte. Das Gelände, auf dem er geparkt habe, sei als öffentlicher Parkplatz zu erkennen gewesen. Damit seien vorrangig die Grundstückseigentümer und die Ortsgemeinde als Festveranstalterin heranzuziehen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage abgewiesen. Die Kostenforderung des Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den einschlägigen  Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes sei u.a. der Verursacher einer Bodenverunreinigung zu den Kosten einer Bodensanierung heranzuziehen. Verursacher sei jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt habe. Auf Verschulden komme es nicht an. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes müsse der Träger öffentlicher Gewalt den erforderlichen Nachweis einer relevanten (Mit-)Verursachung erbringen.

Diesem komme die Behörde nicht nach, wenn die Begründung der Verhaltensverantwortlichkeit allein auf vermuteten Geschehensabläufen beruhe. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssten wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigten, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang.

Hiernach sei der Kläger als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung und damit als Handlungsstörer anzusehen. Nach Auswertung der in mehreren Zivilverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten  sei davon auszugehen, dass das Abstellen des Pkws des Klägers auf der Brachfläche kausal für die Ausbreitung des Brands gewesen sei. Die Gutachter seien zu dem Schluss gelangt, dass der Brand mittels Wärmeübertragung durch Wärmestrahlung des Katalysators des Pkw des Klägers auf das auf dem Brachacker befindliche Gras bzw. Grashäufungen verursacht worden sei.

Die Spurenlage der Brandspuren beweise eindeutig, dass der Brand unter dem Pkw des Klägers seinen Ausgang genommen und sich dann ausgebreitet habe. Nach eingehender Prüfung und Bewertung schieden andere Brandursachen wie das fahrlässige Wegwerfen einer Zigarette oder die Möglichkeit einer Entzündung durch Sonnenenergie mittels eines Glasscherbens aus.

Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger bei mehreren in Frage kommenden Störern als Verantwortlichen heranzuziehen, sei auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem gebe das Bundesbodenschutzgesetz nicht vor. Daher habe der Beklagte den Kläger wegen seiner spezifischen Verbindung zu der Gefahrenquelle Kraftfahrzeug als Kostenschuldner in Anspruch nehmen können.

Soweit der Kläger die Auffassung vertreten habe, die Grundstückseigentümer bzw. die Ortsgemeinde Weyher als Ausrichterin des Weinfestes seienvorrangig in Anspruch zu nehmen, weil sie Ortsfremden suggeriert hätten, bei den Grundstücken handele es sich um öffentliche Parkplätze, sei darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger freistehe, im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch nach dem Bundesbodenschutzgesetz  gegen diese geltend zu machen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urt. v. 12.09.2016 - 3 K 832/15.NW

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Pressemitteilung v. 12.09.2016