Verkehrsrecht -

Rückforderung bei Alkoholfahrt

Das Landgericht Coburg hat zum Rückforderungsrecht der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den alkoholisierten Fahrer nach einem Unfall entschieden.

Bei einem durch seine Alkoholisierung verursachten Unfall kann die Kfz-Haftpflichtversicherung des Kraftfahrers demnach Zahlungen an den Unfallgegner in Höhe von bis zu 5.000 € erstattet verlangen.

So geschehen jetzt einem betrunkenen Autofahrer, den das Landgericht Coburg verurteilte, an seine Kfz-Haftpflichtversicherung rund 3.100 € zu bezahlen. Dafür, dass die 1,24 Promille unfallursächlich waren, sprach nach Ansicht des Gerichts der Beweis des ersten Anscheins, den es durch den Einwand des Promillesünders, nüchterne Fahrer machten vergleichbare Fahrfehler, nicht entkräftet sah.

Sachverhalt:

Deutlich alkoholisiertbefuhr der Kraftfahrer eine Einbahnstraße in der falschen Richtung. Als er einer – für ihn plötzlich auftauchenden – Fahrbahnverengung (Steinpoller) nach links ausweichen wollte, verriss er das Lenkrad und fuhr in ein entgegenkommendes Auto. Seine Versicherung kündigte daraufhin den Versicherungsvertrag und forderte 3.100 €, die sie an den Unfallgegner zu bezahlen hatte. Völlig zu Unrecht, meinte der Alkoholisierte, und klagte. In der Stadtgegend habe er sich nicht ausgekannt und daher sogar schnell reagiert.

Entscheidung:

Eine Sicht der Dinge, der das Landgericht Coburg eine klare Absage erteilte. Die absolute Fahruntüchtigkeit begründet nach Auffassung des Gerichts den Anscheinsbeweis dafür, dass die Alkoholisierung zum Unfall geführt hat. Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, besagt demgegenüber nichts. Vielmehr ergab sich schon aus der Häufung der alkoholtypischen Fahrfehler, dass die Fahrweise des Klägers (und damit der Unfall) auf den Alkoholeinfluss zurückzuführen war. Nach den Versicherungsbedingungen war die Versicherung daher bis 5.000 € leistungsfrei und konnte den Fahrer in Regress nehmen.

Quelle: LG Coburg - Pressemitteilung vom 25.04.08