Zwangsvollstreckung -

Änderung in der Praxis von Zwangsversteigerungsverfahren

Bei Zwangsversteigerungen von Grundstücken nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) wird für potentielle Bieter ab dem 16.2.2007 eine wichtige Änderung in Kraft treten.

Mit Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 istdann eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung nicht mehr möglich.

Nach der bisherigen Rechtslage konnte die Sicherheit durch bestätigte Bundesbankschecks bzw. Verrechnungsschecks eines inländischen Kreditinstituts, eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder durch Hinterlegung von Geld geleistet werden.

Stattdessen sieht das Gesetz nunmehr die Möglichkeit vor, die Sicherheit durch Überweisung des entsprechenden Geldbetrages auf ein Konto der Gerichtskasse zu leisten (§ 69 Abs. 4 des ZVG in der neuen Fassung). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betrag vor dem Versteigerungstermin der Gerichtskasse gutgeschrieben wurde und hierüber ein Nachweis geführt werden kann.

Es ist also auf rechtzeitige Überweisung vor dem Versteigerungstermin zu achten.

Wird die Sicherheitsleistung letztlich nicht benötigt, insbesondere weil der Bieter das Grundstück nicht ersteigert hat, erhält dieser den Betrag von der Gerichtskasse unverzüglich zurücküberwiesen.

Alternative:

Wem die Sicherheitsleistung durch Überweisung nicht zusagt, steht jedoch weiterhin die Möglichkeit zu, diese durch Bundesbankschecks bzw. Verrechnungsschecks eines inländischen Kreditinstituts, der frühestens drei Werktage vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden ist (§ 69 Abs. 2 ZVG) oder eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft (§ 69 Abs. 3 ZVG) zu leisten.

Quelle: OLG Thüringen - Pressemitteilung vom 31.01.07