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Zwangsvollstreckung -

Elektronische Übermittlung von Schriftstücken

Anwälte müssen ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte nach § 130d ZPO elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Das hat das OLG Frankfurt entschieden und eine per Fax eingereichte sofortige Beschwerde gegen ein Zwangsgeld als unzulässig verworfen.

Darum geht es

Der Beschwerdeführer war vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt worden, den Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes.

Das Landgericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 €. (Landgericht Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.03.2022 - 2/27 O 406/20). Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwaltsschriftsatz erhob der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Frankfurt am Main hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. 

Die per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige Beschwerde konnte diese Frist nicht wahren, begründete das OLG die Entscheidung. Schriftsätze müssten elektronisch eingereicht werden (§ 130d ZPO). 

Seit dem 01.01.2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Das OLG Frankfurt hat betont, dass die Einreichung als elektronisches Dokument eine Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt.

Dies gelte grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es komme nicht darauf an, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrsche oder nicht.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.07.2022 - 26 W 4/22

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 17.08.2022

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