Zwangsvollstreckung -

Markenstreit: "BUD", "BIT" und "Bitte ein Bit!"

Weder die von Anheuser-Busch angemeldete Wortmarke "BUD" zwei angemeldete Bildmarken sind den älteren deutschen Marken "BIT" und "Bitte ein Bit!" ähnlich.

Die deutsche Firma Bitburger Brauerei hat beim Europäischen Gericht erster Instanz die Aufhebung dreier Entscheidungen der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) beantragt, mit denen die Zurückweisung der Widersprüche bestätigt wurde, die Bitburger Brauerei gegen drei von der amerikanischen Firma Anheuser-Busch eingereichte Gemeinschaftsmarkenanmeldungen erhoben hatte. Es handelte sich um die Anmeldung einer Wortmarke „BUD" sowie um Anmeldungen der folgenden beiden Bildmarken.

Die Bitburger Brauerei stützte ihre Widersprüche auf die Wortmarke „BIT" und drei in Deutschland eingetragene ältere Wort-/Bildmarken „BIT" und „Bitte ein Bit !".

Die Beschwerdekammer des HABM war der Auffassung, dass zwischen den angemeldeten Marken und den älteren Marken keine Verwechslungsgefahr bestand und hat die Beschwerden der Bitburger Brauerei gegen die Zurückweisung ihrer Widersprüche durch die Widerspruchsabteilung zurückgewiesen.


In seinem Urteil untersucht das Europäische Gericht erster Instanz die klanglichen, visuellen und begrifflichen Ähnlichkeiten der in Rede stehenden Marken. Es nimmt an, dass die Wortmarken „BIT" und „BUD" nur eine schwache visuelle Ähnlichkeit aufweisen. Die von Anheuser-Busch angemeldeten Bildmarken sind den älteren deutschen Marken „BIT" nicht ähnlich. Im Hinblick auf die klangliche Ähnlichkeit stellt das Gericht insbesondere fest, dass der Unterschied der Aussprache der Vokale „i" und „u" es dem deutschen Durchschnittsverbraucher ermöglicht, zwischen „BIT" und „BUD" zu unterscheiden. Die in Rede stehenden Marken sind auch in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich. Schließlich stellt das Gericht fest, dass die Marken „Bitte ein Bit !" noch weiter von den angemeldeten Marken entfernt sind als die Wortmarke „BIT".

Das Gericht stellt abschließend fest, dass die in Rede stehenden Marken bei umfassender Würdigung nicht ähnlich sind und keine Verwechslungsgefahr besteht. Daher weist das Gericht die Klagen der Bitburger Brauerei ab.

Quelle: Europäisches Gericht erster Instanz - Pressemitteilung vom 19.10.06