Zwangsvollstreckung -

Transparenter Kapitalmarkt

Wichtige Kapitalmarktinformationen müssen künftig europaweit verbreitet werden.

Dies soll Investitionsentscheidungen erleichtern und gleichzeitig die Grundlagen für einen funktionierenden Binnenmarkt im Wertpapiersektor schaffen.

Künftig muss, wer mehr als drei Prozent der Stimmrechte an einem börsennotierten Unternehmen erwirbt, dieses dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht melden. Darüber hinaus muss er diese Informationen europaweit bekannt machen.

Der Emittent ist derjenige, der die Wertpapiere ausstellt und ausgibt. Bei Aktien handelt es sich um Unternehmen. Bei Anleihen kann es sich um Unternehmen, öffentliche Körperschaften, den Staat und andere Institutionen handeln.

Verschärfte Meldepflicht für Investoren

Dies hat die Bundesregierung durch die Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie in nationales Recht beschlossen. Die EU-Richtlinie gibt eine Meldeschwelle von fünf Prozent für Stimmrechtsbeteiligungen vor. Sie gestattet aber den Mitgliedsstaaten für Emittenten strengere Anforderungen vorzusehen.

Ergänzt wird die Einführung einer niedrigeren Meldeschwelle durch eine Beibehaltung der verschärften Aggregation von Stimmrechten. Das bedeutet, dass Investoren nicht nur die eigenen Aktien zugerechnet werden, sondern auch diejenigen, die zum Beispiel von Tochtergesellschaften oder von Dritten für diese gehalten werden.

Die Kombination dieser Maßnahmen soll die Transparenz von Beteiligungen verbessern und ein unbemerktes "Anschleichen" an Emittenten erschweren.

Strengere Veröffentlichungspflicht von Insiderinformationen

Bei der Veröffentlichung von Insiderinformationen verlangt die Richtlinie vom Emittenten, dass er Informationen den Medien zuleitet. Diese können die Informationen dann europaweit verbreiten.

Nach dem Gesetzentwurf zählt im Falle von Insiderinformationen hingegen weiterhin der Veröffentlichungserfolg. Der Emittent muss also dafür sorgen, dass die Information am Ende auch tatsächlich "öffentlich" ist.

Diese Rechtslage entspricht der gegenwärtigen Regelung in Deutschland und den Anforderungen der Marktmissbrauchsrichtlinie.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 30.06.06