2/1.1 Zu §§ 138 Abs. 2, 611, 612, 614 BGB; § 106 GewO

Autor: Schrader

Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder

Besprechung zum Urt. des BAG v. 05.08.2014 - 9 AZR 878/12

I. LeitsätzeBei der bezahlten Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder sind die in § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD festgesetzten Freistellungsobergrenzen einzuhalten. Dadurch kann es zu einem Freistellungsanspruch von fünf Kalendertagen kommen.

II. SachverhaltEine Arbeitnehmerin, auf deren Arbeitsverhältnis der () Anwendung fand, war nicht gesetzlich krankenversichert. Sie hatte zwei Kinder, die beide noch keine zwölf Jahre alt waren. Als ihr Sohn erkrankte, wurde die Mitarbeiterin von ihrer Arbeitgeberin im April 2010 an vier Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. Im Folgemonat beantragte die Arbeitnehmerin für einen weiteren Tag bezahlte Freistellung, diesmal aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter. Die Arbeitgeberin stellte die Mitarbeiterin von der Verpflichtung zur Arbeit frei, lehnte die Fortzahlung des Entgelts ab und verminderte bei der folgenden Gehaltszahlung die Vergütung entsprechend. Das wollte sich die Arbeitnehmerin nicht gefallen lassen und klagte die Vergütung des einen Freistellungstags im Mai 2010 i.H.v. 165,21 Euro brutto ein. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, die Arbeitgeberin habe den tariflichen Freistellungsanspruch von Arbeitnehmern wegen schwerer Erkrankung eines Kindes bereits im April 2010 erfüllt. Das sah das Bundesarbeitsgericht jedoch ganz anders.