2/1.2 Zu § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG; § 103 Abs. 1 BetrVG

Autor: Schrader

Kein Sonderkündigungsschutz der Bewerber für den Wahlvorstand

Besprechung zum Urt. des BAG v. 31.07.2014 - 2 AZR 505/13

I. LeitsatzEinem Bewerber für den Wahlvorstand einer Betriebsratswahl, der nicht gewählt wird, kommt kein Sonderkündigungsschutz zu.

II. SachverhaltIm Unternehmen einer Arbeitgeberin, die Verpackungen herstellte, fand auf Einladung der Gewerkschaft ver.di eine Betriebsversammlung statt. Ziel war die spätere Errichtung eines Betriebsrats. Voraussetzung für die Wahl eines solchen Gremiums ist die Aufstellung eines Wahlvorstands, der auf einer solchen Betriebsversammlung gewählt werden soll. Hierfür fand sich auch zumindest ein Bewerber, der spätere Protagonist in diesem Fall. Die Versammlung nahm dann aber einen unübersichtlichen Verlauf, und alle Beteiligten waren sich später einig, dass es nicht zur Wahl des Arbeitnehmers in den Wahlvorstand gekommen war.Zwei Wochen später stellte die Gewerkschaft dann beim Arbeitsgericht den Antrag, einen Wahlvorstand zu bestellen. In der Antragsschrift schlug sie als eines der Mitglieder erneut den entsprechenden Mitarbeiter vor.Einige Tage später erschien dann im Internet ein von der Gewerkschaft produziertes Video, das sich schnell über Facebook verbreitete. Dort behauptete nun der Mitarbeiter und Bewerber für den Wahlvorstand, dass

es im Betrieb "Probleme" gebe,

an einzelnen Maschinen Sicherheitsvorkehrungen fehlen würden,