Autor: Klatt |
Häufig gibt es in den nachfolgenden Fallkonstellationen Streit darüber, ob und in welcher Höhe Unterkunftskosten zu zahlen sind.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächlichen, angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Für diesen Anspruch genügt es deshalb, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich Wohnraum nutzt und tatsächlich auch ein Entgelt geleistet wird. Auf einen rechtswirksamen Mietvertrag kommt es hierbei nicht an.108)
108) | SG Oldenburg, Beschl. v. 29.09.2005 - S |
Lebt der Leistungsberechtigte mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die selber nicht Leistungsberechtigte sind, kommt es zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten darauf an, ob die Unterkunftskosten des Leistungsberechtigten für sich genommen angemessen sind. Hierbei geht man davon aus, dass der Leistungsberechtigte alleinstehend ist, anderenfalls würde es Leistungsberechtigten unmöglich gemacht werden, mit nicht Leistungsberechtigten zusammenzuleben.109) Eine Verpflichtung, sich gemeinsam billigeren Wohnraum zu suchen, gibt es nicht.110)
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