Autor: Klatt |
Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich der notwendigen Haushaltsgeräte sind nicht vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst, sondern werden gesondert erstattet (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II). Sie können nach § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II als Sach- oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.
Für die Erstausstattung einer Wohnung hat das
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