Autor: Klatt |
Die Aufwendungen für eine Einzugsrenovierung sind aus Sicht des
Aufwendungen für eine Einzugsrenovierung sind auch weder Erstausstattung i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, weil Erstausstattung wohnraumbezogene Gegenstände, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen, nicht das Herstellen der Bewohnbarkeit der Unterkunft umfasse, noch sind sie - als Instandhaltung oder Reparatur - bereits durch den Regelbedarf abgedeckt.
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