2/7.9 Kosten der Renovierung

Autor: Klatt

2/7.9.1 Kosten der Einzugsrenovierung

Die Aufwendungen für eine Einzugsrenovierung sind aus Sicht des BSG nicht Wohnungsbeschaffungskosten oder Umzugskosten i.S.d. § 22 Abs. 6 SGB II, weil Wohnungsbeschaffungskosten nur Aufwendungen sind, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind, und Umzugskosten nur die eigentlichen Kosten des Umzugs seien, also z.B. Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, Kosten für erforderliche Versicherungen, Benzinkosten, Kosten für Verpackungsmaterial, nicht aber mit einem Umzug oft zusammenhängende, zeitlich einhergehende Aufwendungen.99)

Aufwendungen für eine Einzugsrenovierung sind auch weder Erstausstattung i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, weil Erstausstattung wohnraumbezogene Gegenstände, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen, nicht das Herstellen der Bewohnbarkeit der Unterkunft umfasse, noch sind sie - als Instandhaltung oder Reparatur - bereits durch den Regelbedarf abgedeckt.