3/3.8 Vergleichsweise Kostenrechnung

Autor: Kreutzfeldt

Verhältnis Obsiegen/Unterliegen

Nach Nr. 3.3.2 ARB 2012, zuvor § 5 Abs. 3 Buchst. b), hat die RSV die Kosten nicht zu tragen, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleichs, der nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht, oder deren Übernahme durch den Versicherungsnehmer nach der Rechtslage nicht erforderlich ist, anfallen.

Für einen in erster Instanz abgeschlossenen Vergleich vor dem Arbeitsgericht ist diese Regelung ohne größere Bedeutung, da keine Kostenerstattungspflicht besteht. Zu berücksichtigen ist Nr. 3.3.2 ARB 2012, zuvor § 5 Abs. 3 Buchst. b), jedoch bei Vergleichen, die erst in zweiter oder dritter Instanz zustande kommen.

Erfahrungsgemäß versuchen die LAGs, Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO zu vermeiden, da sie sich in diesem Fall mit dem Streitstoff noch einmal auseinandersetzen müssten. Auch eine auf Empfehlung des LAG getroffene Kostenregelung ist für die RSV nicht verbindlich, soweit sie nicht dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen entspricht.91) Dabei ist auf das formale Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen abzustellen.

Aufhebung der Kosten