4/6.8 Verjährung

Autor: Klatt

4/6.8.1 Zeitraum der Verjährung

Ansprüche auf Beiträge verjähren gem. § 25 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzliche vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Während die Verjährung von Sozialleistungsansprüchen in § 45 SGB I geregelt ist, betrifft die Vorschrift des § 25 SGB IV die Verjährung von Beitragsansprüchen. Die Verjährung von Beitragsansprüchen ist nur auf Einrede zu berücksichtigen.13)

Als Regelverjährung gilt grundsätzlich die vierjährige Verjährungsfrist. Sie beginnt nicht bereits mit Eintritt der Fälligkeit, sondern erst mit Beginn des auf die Fälligkeit des Beitragsanspruchs folgenden Kalenderjahres. Sie endet nach Ablauf von vier Kalenderjahren. Die Fristberechnung erfolgt gem. § 28 SGB X i.V.m. §§ 187 ff. BGB.

Beispiel

Fällt der 31.12. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verjährt der Beitragsanspruch mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, dem 02.01.

Des Weiteren ist für den Arbeitgeber von Bedeutung, dass auch die Ansprüche gegen den Arbeitnehmer auf dessen Anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag i.S.v. § 28g SGB IV entsprechend § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren verjähren.14)