5/9.1 Ärzte-ZV; Zulassungsausschuss; Rechtsqualität der Zulassung

Autor: Klatt

Die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens für Vertragsärzte folgen aus den §§ 95, 95a, 95c, 96 SGB V i.V.m. der "Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV)"1) gem. § 98 SGB V.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte bzw. für Zahnärzte ist als ein Organ der gemeinsamen Selbstverwaltung für die Erteilung der Zulassung zuständig (vgl. § 96 Abs. 1 SGB V). Er ist zur Hälfte mit Ärzten und mit Vertretern der Krankenkasse besetzt (§ 96 Abs. 2 SGB V, § 34 Abs. 1 Ärzte-ZV).

Über Zulassungen und über die Entziehung von Zulassungen beschließt der Zulassungsausschuss nach mündlicher Verhandlung37 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV).

Bei der Zulassung als Vertragsarzt, aber auch bei der Ermächtigung oder bei der Genehmigung von Assistenzärzten handelt es sich um sogenannte statusbegründende Akte, die nur für die Zukunft gelten können. Wer unter Vorspiegelung, er sei bereits als Vertragsarzt zugelassen, Kassenpatienten behandelt, läuft Gefahr, sich strafbar zu machen. Nach Auffassung des BSG kommen sogar Schadenersatzansprüche aus Wettbewerbsrecht in Betracht.2)

Wer ohne Zulassung Patienten behandelt, hat jedenfalls keinen Vergütungsanspruch; auch ein Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 13 Abs. 3 SGB V scheidet aus.3)