6/4.11 Nachträgliche Beitragszahlung

Autor: Nau

Nach § 197 Abs. 3 SGB VI oder aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt die nachträgliche Beitragszahlung in Betracht. Die Nachzahlung anwartschaftserhaltener Beiträge kommt regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn der Versicherte seit Ablauf der Entrichtung mehr als ein Jahr hat verstreichen lassen.8) Keine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber für jüngere Versicherte, die am 01.01.1984 noch keine 60 Monate Wartezeit erfüllt haben, geschaffen.

Bei selbständiger Tätigkeit bleibt in diesen Fällen für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der Anwartschaft nur die Antragspflichtversicherung gem. § 4 Abs. 2 SGB VI.

Die Antragspflichtversicherung kann auch im Wege des Herstellungsanspruchs herbeigeführt werden, wenn zum Beispiel die Krankenkasse ihre gegenüber dem Bürger obliegende Hinweispflicht verletzt hat, da sie dem auskunfts- und ratsuchenden Versicherten nicht an den Rentenversicherungsträger verweist, obwohl sich im Gespräch ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf ergibt, den Fehler der Krankenversicherung muss sich der Rentenversicherungsträger zurechnen lassen.9)