Autor: Sadtler |
Neben §§ 8, 9a TzBfG gibt es auch spezielle Teilzeitansprüche für einzelne Arbeitnehmergruppen in Sonderregelungen.
So z.B. normiert § 164 Abs. 5 Satz 2 SGB IX einen neben § 8 TzBfG stehenden Teilzeitanspruch für schwerbehinderte Menschen. Dieser unterscheidet sich dadurch von § 8 TzBfG, dass er weder an eine Mindestbeschäftigtenzahl noch an den Ablauf einer Wartezeit gebunden ist. Dafür muss die Verringerung der Arbeitszeit aber wegen Art oder Schwere der Behinderung "notwendig" sein (§ 164 Abs. 5 Satz 2 SGB IX), und sie darf dem Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit "unverhältnismäßigen Aufwendungen" verbunden sein oder staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).41)
Weitere Teilzeitansprüche, die neben § 8 TzBfG in Betracht kommen, sind der auf Elternteilzeit nach §
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