Autor: Sadtler |
Wird der Arbeitgeber durch ein erstinstanzliches Urteil zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers verurteilt, ist dieses Urteil gem. § 62 Abs. 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar. Vorschriften der ZPO, die eine Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung oder eine Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung vorsehen, finden keine Anwendung.
Bei einem auf Beschäftigung des Arbeitnehmers gerichteten Urteil ist nicht schon allein darin ein unersetzbarer Nachteil zu sehen, dass die Beschäftigung nicht rückgängig gemacht werden kann; schließlich erhält der Arbeitgeber eine Gegenleistung für die Vergütung.102) Vielmehr muss die Beschäftigung sonstige Schäden in einem Ausmaß befürchten lassen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach kein Ersatz vom Arbeitnehmer zu erlangen sein wird.103) Etwas anderes gilt, wenn keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, sondern erst geschaffen werden müsste.
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