7/3.3.2 Pflichtverletzung

Autor: Sadtler

1. Stufe

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt eine objektive (Arbeits-)Vertragsverletzung voraus, die rechtswidrig, vorwerfbar und i.d.R. schuldhaft ist. Wie bei den anderen Kündigungsgründen auch kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung an; später eingetretene Umstände sind grundsätzlich nicht einzubeziehen (siehe dazu auch Teil 7/3.3.11).

Verhalten; Haupt- und Nebenpflichten

Der Arbeitnehmer muss sich also zunächst "verhalten", d.h. in irgendeiner Form agieren. Dieses Verhalten muss eine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht verletzen.1) Pflichtverletzungen im privaten Bereich spielen nur in Ausnahmefällen eine Rolle, wenn sie Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben (siehe dazu Teil ). Verletzungen der Hauptpflicht "Arbeitspflicht" sind insbesondere die Nichtleistung in Form von Arbeitsverweigerung, Unpünktlichkeit und anderem unentschuldigten Fehlen sowie auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen (zu Minderleistungen siehe auch Teil ). Zu den Nebenpflichten zählen vor allem Rücksichtnahmepflichten und allgemeine Sorgfalts-, Obhuts-, Fürsorge-, Aufklärungs- und Anzeigepflichten sowie die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber drohende Schäden abzuwenden (§ Abs. ).