8/9.4.3.7 Fortzahlung der Vergütung

Autor: Lakies

Fortzahlung bei Freistellung

Gemäß § 19 Abs. 1 BBiG hat der Auszubildende einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Kann er während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten (§ 19 Abs. 2 BBiG). Den Auszubildenden ist gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG die Vergütung für die Zeit der Freistellung gem. § 15 BBiG fortzuzahlen (siehe Teil 8/9.4.2.7).

Der Anspruch setzt voraus, dass der Auszubildende tatsächlich für die in § 15 BBiG genannten Fallkonstellationen freigestellt wird, etwa für die Teilnahme am Berufsschulunterricht. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG wird die Ausbildungsvergütung gem. § 17 BBiG fortgezahlt. Es besteht kein eigenständiger Zahlungsanspruch gegen den Ausbildenden allein wegen der Teilnahme am Berufsschulunterricht.1) Nimmt ein arbeitsunfähig erkrankter Auszubildender nach Ablauf der Sechswochenfrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit am Berufsschulunterricht teil, besteht mangels Freistellung nach § 15 BBiG für diese Tage kein Fortzahlungsanspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG.2)

Fortzahlung bei Ausfall der Ausbildung