8/9.8 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Auszubildende oder der Ausbildende Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG). § 23 BBiG verdrängt als Spezialvorschrift die für die schuldhafte Lösung von Arbeitsverhältnissen geltende Norm des § 628 BGB.1) Die Schadensersatzpflicht besteht nicht (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BBiG), wenn der Auszubildende gem. § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG gekündigt hat, weil er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Erfasst wird das sogenannte Auflösungsverschulden, also der Schaden, der durch die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses entsteht.2) Davon abzugrenzen ist ein Schaden, der durch eine unzureichende Ausbildung entstanden ist, dieser fällt nicht unter § 23 BBiG.3) Insoweit kann aber eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Vertragspflichten im bestehenden Berufsausbildungsverhältnis bestehen (siehe Teil 8/9.4.2.1).

Beendigung nach der Probezeit