9/2.3 Gleichgestellte behinderte Menschen

Autor: Senger-Sparenberg

In § 2 Abs. 3 SGB IX ist die Gleichstellung behinderter Menschen mit einem GdB von mindestens 30, aber weniger als 50 mit schwerbehinderten Menschen geregelt.

9/2.3.1 Gleichstellungsvoraussetzungen

Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 SGB IX und die Feststellung über den GdB gem. § 152 SGB IX. Darüber hinaus muss der sogenannte gleichgestellte behinderte Mensch infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen (Vermittlungserschwernis mit ungünstiger Konkurrenzsituation) oder nicht behalten (Sicherungserschwernis) können.

Ob der Behinderte bereits als Arbeitnehmer tätig ist oder eine Beschäftigung erst aufnehmen will, ist dabei ohne Bedeutung. Daher sind auch solche Menschen von einer Vermittlungserschwernis betroffen, die zwar einen Arbeitsplatz haben, der indes aber nicht behindertengerecht (ausgestattet) ist. Allerdings reicht es nicht aus, wenn es irgendwelche abstrakt existierenden Arbeitsplätze gibt, für die der behinderte Mensch einer Gleichstellung bedürfte, um diesen zu erlangen. Der behinderte Mensch, der eine Gleichstellung begehrt, muss einen konkreten Arbeitsplatz erstreben.64)