Autor: Senger-Sparenberg |
Gemäß § 33b EStG wird Behinderten, deren GdB zwischen 25 und 50 liegt, ermöglicht, Freibeträge in Anspruch zu nehmen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat.
Die VMG enthalten hierzu keine Vorgaben.
Die Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ist jedenfalls dann anzuerkennen, wenn sie unter den in den AHP 2008 Nr. 28 genannten Voraussetzungen auf einem Schaden des Stütz- und Bewegungsapparats, auf inneren Erkrankungen oder auf Schäden an den Sinnesorganen beruht.
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