9/4.10 Merkzeichen 1. Klasse (Benutzung der 1. Wagenklasse)

Autor: Senger-Sparenberg

Kriegsbeschädigte und Verfolgte i.S.d. Bundesentschädigungsgesetzes mit einer Mindest-MdE von 70 % können die 1. Wagenklasse mit Fahrausweisen der 2. Wagenklasse benutzen, wenn ihr körperlicher Zustand bei Reisen die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert.

Die Notwendigkeit einer Anerkennung einer MdE von mindestens 70 % ist aufgrund der mit dem Merkzeichen verbundenen Fahrpreisermäßigung als Sonderleistung der sozialen Entschädigung anzusehen und daher im Vergleich zu anderen schwerbehinderten Menschen keine unzulässige Ungleichbehandlung.107)

Zu beachten ist, dass der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand für die Notwendigkeit der Unterbringung in der 1. Klasse ausschließlich und ausnahmslos für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte i.S.d. Bundesentschädigungsgesetzes mit einer MdE von mindestens 70 % gilt.108)