9/4.6 Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)

Autor: Senger-Sparenberg

Häufiger Streitgegenstand ist die Zuerkennung des Merkzeichens "RF". Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in ihrem Anwendungsbereich häufig überschätzt. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist eine enge Auslegung von Gebührenbefreiungsvorschriften geboten. Danach wird dem Zweck der Befreiung von der Gebührenpflicht für den Rundfunk- und Fernsehempfang dann Genüge getan, wenn der Schwerbehinderte wegen seiner Leiden ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art ausgeschlossen ist. Das ist in der Praxis wohl immer nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, das Haus zu verlassen und er allenfalls nur noch einzelne, nicht nennenswerte Veranstaltungen besuchen kann.84)

Das BSG hat bereits seit längerer Zeit, u.a. aus Gründen der Gleichbehandlung aller Rundfunkgebührennutzer, bezweifelt, ob sich die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht noch als "Nachteilsausgleich" rechtfertigen lässt.85) Die Notwendigkeit der Fortgeltung dieses Nachteilsausgleichs bis zu einer anderweitigen gesetzgeberischen Entscheidung ist indes durch das LSG Berlin-Potsdam unlängst wieder bestätigt worden.86)