9/4.5 Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit)

Autor: Senger-Sparenberg

Die mit dem Merkzeichen "H" verbundenen Ausgleichsregelungen sind im Wesentlichen in § 228 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 SGB IX geregelt. Dieses Merkzeichen berechtigt vor allem zur Einräumung von Freibeträgen bei der Einkommensteuer, zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr ohne Eigenbeteiligung und zur Kfz-Steuerbefreiung.

Der Begriff der Hilflosigkeit in § 228 Abs. 1 SGB IX ergibt sich aus den Definitionen der §§ 35 Abs. 1 Satz 2 BVG sowie 33b Abs. 6 Satz 3 EStG. Danach ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tags fremder Hilfe dauernd bedarf. Auf fremde Hilfe dauerhaft angewiesen ist auch derjenige, der die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den zuvor genannten Verrichtungen benötigt oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.77)