9/4.1 Zuerkennung des Nachteilsausgleichs, Ausweis

Autor: Senger-Sparenberg

§ 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX regelt, dass aufgrund einer Feststellung der Behinderung ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung (GdB) und über weitere gesundheitliche Merkmale (sog. Nachteilsausgleiche, vgl. § 209 SGB IX) erstellt wird. Die entsprechenden Symbole für die Nachteilsausgleiche wie "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung, "H" für Hilflosigkeit usw. stehen für die gesundheitlichen Merkmale. Die Einzelheiten regelt die Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).1)

Einen Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises, der den GdB sowie die gesundheitlichen Merkmale i.S.d. § 152 Abs. 4 SGB IX enthält, zum Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen haben nur schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50; dies ergibt sich aus § 152 Abs. 5 SGB IX.

Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen werden gem. § 209 so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung, der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Zum Nachweis für die Inanspruchnahme dieser Hilfen wird auf Antrag das den Nachteilsausgleich zuzuordnende Symbol in Schwerbehindertenausweisen eingetragen (§ Abs. Satz 1, 2 ).