9/4.4 Merkzeichen "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung)

Autor: Senger-Sparenberg

Nach § 229 Abs. 2 SGB IX ist Voraussetzung für die kostenlose Beförderung einer Begleitperson im Nah- und Fernverkehr die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung.

Gemäß § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.69)

Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei:

Querschnittsgelähmten

Ohnhändern

Blinden und Sehbehinderten

Hörbehinderten

geistig behinderten Menschen

Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist (Merkzeichen "G"; siehe Teil 9/4.2).70)