9/4.2 Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)

Autor: Senger-Sparenberg

Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr i.S.v. § 152 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert. Der Schwerbehindertenausweis muss hierzu mit einer Wertmarke versehen sein; die Kosten hierfür betragen derzeit 80 Euro p.a. (§ 152 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Von dieser Zahlung kann befreit werden, wenn die betroffene Person Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII (drittes/viertes Kapitel), dem SGB VIII oder nach §§ 27a und 27d BVG erhält. Es ist nicht ausreichend, wenn ausschließlich Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII bezogen wird.2) Der Bezug lediglich einer Kraftfahrzeughilfe nach § 27d BVG ist nicht anspruchsbegründend.3)