9/4.9 Merkzeichen "TBl" (Taubblind)

Autor: Senger-Sparenberg

Durch das Bundesteilhabegesetz106) wurde zum 01.01.2017 das neue Merkzeichen "TBl" (Taubblind) eingefügt. Hiernach erhalten schwerbehinderte Menschen, die unter einer Störung der Hörfunktion mit einem GdB von mindestens 70 und zusätzlich unter einer Störung des Sehvermögens mit einem GdB von 100 leiden, dieses neue Merkzeichen, das im Schwerbehindertenausweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 SchwbAwV einzutragen ist.

Eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, die einen Einzel-GdB von 70 nach sich zieht, liegt vor, wenn der Hörverlust auf beiden Ohren zwischen 80 bis 95 % beträgt (vgl. Teil B Nr. 5.2.4 VMG). Eine hochgradige Sehbehinderung (Sehschärfe von 0,05 bzw. 1/20 oder 5 %) bedingt einen GdB von 100. Ab einer Sehschärfe von 0,02 besteht Blindheit (vgl. Teil B Nr. 4.3 VMG). Dabei können andere Seheinschränkungen wie Gesichtsfeldeinschränkung oder Nachtblindheit mit einbezogen und berücksichtigt werden. Liegen sämtliche der genannten Voraussetzungen vor, besteht Anspruch auf das Merkzeichen "TBl".