Autor: Senger-Sparenberg |
Blinde haben ebenso wie andere schwerbehinderte Menschen gem. § 33b Abs. 2, 3 Satz 1, 3 EStG Anspruch auf einen Pauschbetrag. Weitere steuerliche Ausgleiche sind namentlich die Befreiung von der Kfz-Steuer gem. §
Blind ist der Behinderte, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch derjenige anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind.98)
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|