9/4.7 Merkzeichen "Bl" (Blind)

Autor: Senger-Sparenberg

Blinde haben ebenso wie andere schwerbehinderte Menschen gem. § 33b Abs. 2, 3 Satz 1, 3 EStG Anspruch auf einen Pauschbetrag. Weitere steuerliche Ausgleiche sind namentlich die Befreiung von der Kfz-Steuer gem. § 3a Abs. 1 KraftStG und andere Nachteilsausgleiche wie ein Führhund (Hilfsmittel nach § 33 SGB V), Pflegezulage und Sonderfürsorge nach dem BVG und dem SGB XII. Als weitere Merkzeichen kommen bei Blinden "B", "RF" und "H" in Betracht. Gemäß § 228 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 SGB IX ist die Wertmarke für die Beförderung im öffentlichen Personenverkehr kostenlos.

Blind ist der Behinderte, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch derjenige anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind.98)