6/14.3.7 Erteilung des Zwischenzeugnisses

Autor: Weyand

Das Gesetz kennt nur das Endzeugnis ("bei Beendigung" des Arbeitsverhältnisses), ein gesetzlicher Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das noch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erteilt werden soll, ein sogenanntes Zwischenzeugnis, besteht nicht. In zahlreichen Tarifverträgen, wie etwa in § 35 Abs. 2 TVöD, ist aber ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses vorgesehen. Nach § 35 Abs. 2 TVöD hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein derartiges Zeugnis, wenn "triftige" Gründe vorliegen. Ein solcher Grund ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer sich aufgrund veränderter Tatsachen auf eine neue Stelle bewerben will oder das Zeugnis zur Vorlage bei einer staatlichen Stelle benötigt. Ein derartiger Anspruch kann auch in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.

Darüber hinaus ergibt sich nach der ständigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ein vertraglicher Anspruch eines Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB, wenn ein berechtigter Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gegeben ist.18)

In folgenden Fällen wird in Rechtsprechung und Schrifttum der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bejaht:

bei der Ankündigung einer Kündigung durch den Arbeitgeber,

bei erstinstanzlichem Obsiegen des Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzprozess,19)

bei einem Bewerbungswunsch des Arbeitnehmers,