Fehler 10: Datenschutzrechtliche Informationspflichten

Autor: Garben

Ein moderner Arbeitsvertrag kommt heute kaum mehr ohne Anlagen aus. Ein wesentlicher Grund dafür sind die datenschutzrechtlichen Informationspflichten des Arbeitgebers.

Zum Zeitpunkt der Datenerhebung muss ein Arbeitgeber seine Beschäftigten über den Inhalt, der Speicherung und der Nutzung der erhobenen Daten informieren (Art. 12, 13 DSGVO). Diese Informationen sollten spätestens als Anhang zum Arbeitsvertrag ausgegeben werden.

Zudem müssen Beschäftigte auf das Datengeheimnis nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) zweite Variante DSGVO verpflichtet werden. Diese Erklärung sollte sich ebenfalls im Anhang des Arbeitsvertrags befinden.

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