Fehler 2: Verfallsklausel ohne Ausnahmen

Autor: Garben

Klauseln, mit denen Ansprüche innerhalb einer vorgegebenen Frist ausnahmslos verfallen, können in Gänze unwirksam sein, z.B.:

"Jegliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsvertrag in Verbindung stehen, verfallen, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen in Textform geltend gemacht werden."

Aufgrund des unterbliebenen Ausschlusses von unabdingbaren Ansprüchen auf gesetzlichen Mindestlohn ist diese Klausel insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 (ab dann gilt das MiLoG4)) geschlossen wurde.5)

Ein unterbliebener Ausschluss entsenderechtlichen Mindestentgelts soll ebenfalls zur Unwirksamkeit der gesamten Verfallsklausel führen.6)

Ein unterbliebener Ausschluss von unabdingbaren tariflichen Ansprüchen und Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen soll hingegen nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen.7) Die Klausel sei nur insoweit unwirksam, als sie unabdingbare kollektivrechtliche Ansprüche ausschließen sollte. In dieser Entscheidung hielt das BAG folgenden Zusatz in der für ausreichend: