Geschäftsgeheimnis
Macht bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst (GeschGehG §
Gratifikation
Werden Sonderzuwendungen beziffert eingeklagt, bestimmt der Klageantrag den Streitwert.148) Maßgebend ist auch hier immer der Bruttobetrag.149) Gratifikationen können Teil des → sein, auch dann, wenn sie z.B. zu Weihnachten bezahlt werden.
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