Personelle Einzelmaßnahmen
§ 99 BetrVG sieht bei personellen Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vor:
→ Einstellung
→ Versetzung
→ Eingruppierung
→ Umgruppierung
Einigkeit besteht darin, dass es sich in allen Fällen um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten handelt; entscheidend sind die Aspekte des Einzelfalls, z.B. die Dauer und Bedeutung der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des Werts führen können (vgl. nur Streitwertkatalog: II. Nr. 14.).
Man unterscheidet:
Zustimmungsanträge zur Rechtfertigung der Aufrechterhaltung vorläufiger Maßnahmen nach § 100 BetrVG; |
Der Streitwertkatalog lässt offen, ob die Orientierung am Hilfswert (§ 23 Abs. 3 Satz 3 RVG) oder am Vierteljahresentgelt (§
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