1. Schadensersatzanspruch

Autor: Wertheimer

Schadensersatzanspruch nur bei Verschulden

Bei § 61 Abs. 1 HGB handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch wegen Treuepflichtverletzung, der ein Verschulden des Arbeitnehmers gem. § 276 BGB voraussetzt. Schaden ist der tatsächlich entstandene Vermögensnachteil, wozu auch Entgeltaufwendungen zur Aufklärung der Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitnehmers gehören, z.B. Detektivkosten.5) Grundsätzlich schuldet der Arbeitnehmer Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB; ist diese nicht möglich oder zur Entschädigung des Arbeitgebers nicht ausreichend, schuldet der Arbeitnehmer Geldersatz gem. § 251 Abs. 1 BGB. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhypothese zu beurteilen.6) Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.7) Außergewöhnliche Geschäftsergebnisse, die nur der Arbeitnehmer, nicht jedoch der Arbeitgeber zu erzielen in der Lage gewesen wäre, sind nicht zu ersetzen.