4. Unterlassungsanspruch

Autor: Wertheimer

Praxistipp

Hat der Arbeitnehmer Wettbewerbsverstöße begangen, sollten Sie Ihrem Mandanten raten, den Arbeitnehmer auf Unterlassung im Wege der quasinegatorischen Unterlassungsklage in Anspruch zu nehmen. Die Klage ist auf Unterlassung einer bestimmten vertragswidrigen Tätigkeit18) zu richten, womit dann weitere Schäden vermieden werden können. Liegen sichere Anzeichen für einen bevorstehenden Wettbewerbsverstoß des Arbeitnehmers vor, raten Sie zu einer vorbeugenden Unterlassungsklage. Bei Vorliegen eines Verfügungsgrunds lässt sich der Unterlassungsanspruch auch mittels einer einstweiligen Verfügung gem. § 935 ZPO durchsetzen.19)

Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Wettbewerb

18)

BAG, Urt. v. 17.10.1969 - 3 AZR 442/68, DB 1970, 497; LAG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.1972 - 2 Sa 520/71, DB 1972, 878.

19)