Autor: Wertheimer |
Ergibt die Interessenabwägung, dass im Einzelfall der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nicht so schwerwiegend ist, dass eine außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen werden könnte, kommt eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.34) Für die Abmahnung gilt letztlich nichts anderes als im Fall einer außerordentlichen Kündigung.
34) | Vgl. etwa BAG, Urt. v. 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08, DB 2010, |
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