7/9.2.2 Anzeige an den Betriebsrat (§ 17 Abs. 2 KSchG)

Autoren: Antweiler/Sitter

Unterrichtungspflicht

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat - soweit vorhanden - bei einer anzeigepflichtigen Entlassung rechtzeitig über folgende Punkte unterrichten:

die Gründe für die geplanten Entlassungen,

die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,

die Zahl und die Berufsgruppen der i.d.R. beschäftigten Arbeitnehmer,

den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,

die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,

die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.

Schriftform

Die Unterrichtung muss schriftlich erfolgen. Es genügt Textform i.S.d. § 126b BGB.7) Bei einer mündlichen Unterrichtung ist der Betriebsrat nicht verpflichtet, eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist aber Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anzeige, so dass eine trotzdem erfolgte Kündigung nach § 134 BGB nichtig ist.8)

Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG

Hinweis