Autoren: Antweiler/Sitter |
Liegen die Voraussetzungen einer Massenentlassung i.S.d. §§ 17 ff. KSchG vor, muss der Arbeitgeber die beabsichtigte Maßnahme gegenüber der Agentur für Arbeit anzeigen. Die inhaltlichen Voraussetzungen der Massenentlassungsanzeige sind in § 17 Abs. 3 KSchG abschließend geregelt. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Angaben, die zwingend enthalten sein müssen (Muss-Vorschrift), und solchen, die enthalten sein sollen (Soll-Vorschrift).
Die Anzeige muss gem. § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG folgende Angaben enthalten:
Name des Arbeitgebers, |
Sitz und Art des Betriebs, |
Gründe für die geplanten Entlassungen, |
Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, |
Zahl und Berufsgruppen der i.d.R. beschäftigten Arbeitnehmer, |
Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, |
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. |
Fehlt eine der zwingend erforderlichen Angaben, ist die Anzeige unwirksam.44) Die Agentur für Arbeit muss keine Entscheidung über den Antrag treffen. Der Arbeitgeber kann aber die unterlassenen Angaben nachholen. Die Anzeige wird dann nach Eingang der vollständigen Angaben wirksam.
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