Autor: Sadtler |
Die individuelle Arbeitszeit meint die Dauer und Lage der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung; ihre Bestimmung obliegt den Arbeits- und Tarifvertragsparteien. Die individuelle Arbeitszeit ist also nicht mit der Arbeitszeit i.S.d. ArbZG identisch. Dessen ungeachtet ist die Vertragsfreiheit der Arbeits- und Tarifvertragsparteien durch die gesetzlichen Höchstgrenzen des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitrechts beschränkt und die der Arbeitsvertragsparteien zusätzlich durch zwingende tarifliche Arbeitszeitregelungen.
Die individuelle Arbeitszeit gehört zu den nachweispflichtigen Vertragsbedingungengem.§ 2 Abs. 1 Nr. 7 NachwG. Umstritten ist, ob die Nachweispflicht neben der Dauer auch für die Lage der Arbeitszeit gilt.1) Die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden und Kurzarbeit (siehe Teil 8/1.4.5 und Teil 8/1.4.6) fällt nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 7 NachwG, ist aber nach §
1) | Vgl. ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 2 NachwG Rdnr. 20; dafür HWK/Kliemt, Arbeitsrecht, 8. Aufl. 2018, § 2 NachwG Rdnr. 34; dagegen Birk, NZA 1996, 281. |
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