8/8.1.3 Allgemeine Schutzpflichten, §§ 6-9 HAG

Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde und deren Überwachungsaufgaben

In §§ 6 - 9 HAG sind allgemeine Schutzvorschriften enthalten, durch die der Umfang der Heimarbeit offengelegt, Lohnklarheit bewirkt und Arbeitsschutz gewährleistet werden soll.

Durch § 7 HAG soll die zuständige Stelle darauf aufmerksam gemacht werden, dass Heimarbeit aus- oder weitergegeben werden soll: Die erstmalige Beschäftigung mit Heimarbeit ist der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Beifügung von zwei Abschriften mitzuteilen.

§ 6 HAG verpflichtet zur Listenführung: Wer Heimarbeit aus- oder weitergibt, hat jeden in Heimarbeit Beschäftigten oder zur Weitergabe von Heimarbeit Eingeschalteten in Listen entsprechend dem von der obersten Arbeitsbehörde erlassenen Muster auszuweisen; diese Listen sind sowohl in den Ausgaberäumen auszuhängen als auch halbjährlich an die Aufsichtsbehörde zu übersenden. Die näheren Einzelheiten sind in der DVO HAG geregelt, z.B. die Führung und Aufbewahrung der Listen bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anlegung folgenden Kalenderjahres in § 9 Abs. 3 Satz 4 DVO HAG oder die Übermittlung der Listen an die Aufsichtsbehörde in § 9 Abs. 4 Satz 2 DVO HAG.