Das Heimarbeitsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis, sondern basiert auf einem Dienst-, Werk- oder Werklieferungsvertrag, §§ 611, 631, 651 BGB.
Wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Unternehmer bedürfen Heimarbeitnehmer eines besonderen sozialen Schutzes, der es rechtfertigt, sie Arbeitnehmern gleichzustellen.1) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte sind nach herrschender Meinung arbeitnehmerähnliche Personen.2) Die für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften finden auf sie daher nur dann Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich angeordnet ist. Ob ein Beschäftigungsverhältnis im Einzelfall als Heimarbeitsverhältnis, Arbeitsverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis (z.B. freie Mitarbeit) einzustufen ist, richtet sich - wie immer - nach dem objektiven Inhalt der jeweiligen Vereinbarung und der tatsächlichen Handhabung.3)
Für das Sozialversicherungsrecht gelten zwar eigene Begrifflichkeiten. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung4) der Heimarbeiter entspricht jedoch weitestgehend der von Arbeitnehmern und führt in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung zur :
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