8/8.1.9 Ahndung von Verstößen und Rechtsschutz

Ahndung

Verstöße gegen die Vorschriften des Heimarbeitsschutzes werden nach Maßgabe der §§ 32, 32a HAG als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die in § 31 HAG verankerte Ahndung der Aus- oder Weitergabe von durch Rechtsvorschrift verbotener Heimarbeit ist in Ermangelung entsprechender Rechtsverordnungen gegenstandslos. Die Höchstgrenze für Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten beträgt nach § 32a HAG 10.000 Euro.

Rechtsweg

In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte gelten gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als Arbeitnehmer. Demgemäß sind für Klagen aus und im Zusammenhang mit einem bestehenden Heimarbeitsverhältnis die Arbeitsgerichte zuständig. Gleiches gilt für Entgeltklagen der Aufsichtsbehörde nach § 25 HAG; hier sind die Länder ausdrücklich klagebefugt. Das Urteil wirkt dann auch für und gegen den in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten.

Für die Überprüfung von Verwaltungsakten und sonstigen hoheitlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden wie z.B. Auskunftsverlangen oder Nachzahlungsaufforderungen gem. §§ 23, 24 HAG oder Einzelanordnungen nach § 16a HAG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 40 Abs. 1 VwGO.