8/8.1.4 Arbeitszeitschutz

Arbeitszeitschutz

§§ 10, 11 HAG regeln den Arbeitszeitschutz, denn das Arbeitszeitgesetz findet auf in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte keine Anwendung.1)

§ 10 HAG soll den Beschäftigten vor unnötigem Zeitversäumnis schützen: Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat dafür zu sorgen, dass unnötige Zeitversäumnis durch z.B. Wartezeiten bei der Ausgabe oder Abnahme vermieden wird. Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit dem Heimarbeitsausschuss die zur Vermeidung unnötiger Zeitversäumnis bei der Abfertigung erforderlichen Maßnahmen anordnen. Sie kann z.B. zeitliche Vorgaben für die Ausgabe oder Abnahme machen oder räumliche Gegebenheiten verlangen. Bei Anordnungen gegenüber einem einzelnen Auftraggeber kann die Beteiligung des Heimarbeitsausschusses unterbleiben.

Verteilung der Heimarbeit