8/8.1.7 Betriebsverfassungsrechtliche Stellung

Die Anwendbarkeit des BetrVG für in Heimarbeit Beschäftigte

In Heimarbeit Beschäftigte, die in der Hauptsache für einen Betrieb arbeiten, gelten wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit als Arbeitnehmer i.S.d. Betriebsverfassungsrechts, § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.1) Dies gilt aber nicht für die nach § 1 Abs. 2 HAG Gleichgestellten.2)

Für den Arbeitnehmerstatus ist weder der zeitliche Umfang der Heimarbeit noch die Höhe des Verdiensts noch maßgebend, ob der Beschäftigte durch die Heimarbeit überwiegend seinen Lebensunterhalt verdient.3) Arbeiten in Heimarbeit Beschäftigte für mehrere Betriebe, hängt die Zuordnung zu einem bestimmten Betrieb aber davon ab, dass "in der Hauptsache", d.h. mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit für diesen ausgeübt wird, also die Tätigkeit für die anderen Betriebe von untergeordneter Bedeutung ist.4) Dabei kommt es in erster Linie auf die zeitliche Komponente an.5)