3/15 Rechtsschutz

Autoren: Klatt/Busse

Gegen Entscheidungen der BA kann nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens und Erteilung eines Widerspruchsbescheids Klage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erhoben werden. Im Inland örtlich zuständig ist nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG das Gericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Das Beschäftigungsverhältnis ist nachzuweisen. Der Kläger hat mithin ein Wahlrecht. Durch einen späteren Umzug ändert sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht. Hat der Kläger seinen Sitz, Wohnsitz, Aufenthaltsort im Ausland, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 55 Abs. 3 SGG.

Nur für bestimmte Fälle enthält § 369 SGB III eine Sonderregelung zum Gerichtsstand.

Die Klagefrist des § 87 SGG ist zu beachten. Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben, bei Bekanntgabe im Ausland gilt eine Frist von drei Monaten. Bei unterbliebener oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG).