3/9 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen (§ 156 SGB III)

Autoren: Klatt/Busse

Eine doppelte Sicherung des Lebensunterhalts durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger soll durch § 156 SGB III (in der aktuellen Fassung v. 20.12.2011, gültig ab 01.04.2012-31.12.2023) vermieden werden. Werden andere, in § 156 SGB III angeführte Sozialleistungen in Anspruch genommen, so ist die Gewährung von Arbeitslosengeld nachrangig.

Häufig wiederkehrende Anwendungsfälle entstehen bei Arbeitsunfähigkeit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.

In der Regel ruht der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld bei einem Anspruch auf Krankengeld. Dieses gilt nicht in den Fällen der Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III.

Bei Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Abweichend von § 156 Abs. 1 SGB III regelt § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III das Ruhen vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an. Für die BA kann hier ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 145 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 156 Abs. 2 Satz 2 SGB III gegeben sein. § 156 Abs. 1 SGB III stellt demgegenüber auf die Zuerkennung der anderen Sozialleistung ab. Dieses ist bei rückwirkender Bewilligung bzw. Zuerkennung der anderen Leistung zu beachten.

Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.1)