Bei der Klage auf Auskunft und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr wegen Urheberrechtsverletzung ist zur Schlüssigkeit folgender Sachverhalt vorzutragen:
Es muss sich um ein Werk i.S.v. § |
Es muss eine eigenschöpferische Leistung vorliegen, d.h. eine vom Architekten stammende, geistige Schöpfung von einer gewissen Gestaltungshöhe, § |
Urheberrechtsverletzung durch Vervielfältigung, d.h. durch Nachbau |
Fehlen der Unterlagen für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs |
Widerrechtlichkeit |
Schaden des Architekten |
Aus der Zuweisung derartiger Rechtsstreitigkeiten zu speziell mit Urheberfragen befassten Gerichten darf keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass mit der Behauptung, es handele sich um ein Baukunstwerk, und der Vorlage einiger Pläne und Lichtbilder bereits die Darlegungslast erfüllt sei und das Gericht dann von sich aus ermittelt, ob ein Baukunstwerk vorliegt. Die besondere Erfahrung der Urhebergerichte kommt lediglich im Bereich der eigenen Sachkunde zum Tragen und spielt eine Rolle bei der Frage, inwieweit das angegangene Gericht ohne Hilfe eines Sachverständigen entscheiden kann (OLG München, Urt. v. 18.09.1986 -
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